AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen oder des gesamten Objekts zur Durchführung von Veranstaltungen, Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Trattoria al Faro.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der Trattoria al Faro an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Die Trattoria al Faro haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Trattoria al Faro zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Trattoria al Faro rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

1. Die Trattoria al Faro erbringt die vom Veranstalter bestellten und von der Trattoria al Faro zugesagten Leistungen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Trattoria al Faro zu zahlen.
Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Trattoria al Faro an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der Trattoria al Faro allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann bei Preissteigerungen der Rohstoffe, der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.

4. Rechnungen der Trattoria al Faro ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist die Trattoria al Faro berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

5. Die Trattoria al Faro ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag/Angebot schriftlich vereinbart werden.

IV. Rücktritt der Trattoria al Faro

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Trattoria al Faro gesetzten angemessenen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Trattoria al Faro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist die Trattoria al Faro berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Trattoria al Faro nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; das die Trattoria al Faro begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Trattoria al Faro in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des der Trattoria al Faro
zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

2. Die Trattoria al Faro hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegenüber der Trattoria al Faro, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Trattoria al Faro.

V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist die Trattoria al Faro berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist, ggfs. wird eine geleistete Anzahlungsrechnung als Entschädigung einbehalten.

2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 5.Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die der Trattoria al Faro berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis oder einer geleisteten Anzahlung 35% des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, beim Rücktritt zwischen 4.Woche und 1.Woche 70% und bei jedem späteren Rücktritt 100% des Umsatzes.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Geschäftsleitung der Trattoria al Faro mitgeteilt werden; sie bedarf deren Zustimmung.

2. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Trattoria al Faro die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Trattoria al Faro zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Trattoria al Faro trifft das Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsleitung der Trattoria al Faro. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Trattoria al Faro für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.

2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Trattoria al Faro von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Trattoria al Faro bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Trattoria al Faro gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Trattoria al Faro diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Trattoria al Faro pauschal erfassen und berechnen.

4. Störungen an der von der Trattoria al Faro zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Trattoria al Faro diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen oder den Freiflächen der Trattoria al Faro. Diese übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Trattoria al Faro .

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Trattoria al Faro berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Trattoria al Faro abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Trattoria al Faro die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Trattoria al Faro für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Trattoria al Faro der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die Trattoria al Faro kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind
unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Trattoria al Faro .
Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Bitterfeld.
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften.

Korinna Heß
Trattoria al Faro
Bernsteinpromenade 7

06774 Muldestausee OT Mühlbeck

Mühlbeck, 01.01.2012

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